Als Inhaber eines Unternehmens sind Sie verpflichtet, eine jährliche Gewinnermittlung Ihres Unternehmens zu erstellen und die entsprechenden betrieblichen Steuererklärungen anzufertigen. Hier gibt es in Abhängigkeit von der Größe und Rechtsform Ihres Unternehmens verschiedene Gewinnermittlungsarten.
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Methode der Gewinnermittlung im Rahmen der einfachen Buchhaltung. Es wird jeder Geschäftsvorfall erst bei seiner Vereinnahmung bzw. bei Zahlung (sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip) berücksichtigt. Diese Gewinnermittlung ist vergleichsweise weniger zeitaufwändig herzustellen als eine Bilanz.
Dafür ist der Aussagegehalt geringer, da lediglich die erhaltenen Einnahmen und die geleisteten Ausgaben des Jahres gewürdigt werden, nicht aber die Zuordnung der Zahlen zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr.
Als Beispiel sei hier ein Unternehmer genannt, der im gleichen Wirtschaftsjahr einen Warenverkauf in Rechnung gestellt und die Rechnung über den dazugehörigen Wareneinkauf erhalten hat. Erhält er den Verkaufspreis im Jahr der Rechnungsstellung, zahlt den Wareneinkauf aber erst im Folgejahr, so wird dies bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in zwei Jahren gewürdigt, während in einer Bilanz dieser Vorgang im gleichen Geschäftsjahr periodengerecht erfasst wird.
Die Erstellung einer Bilanz ist die aufwendigere und genauere Gewinnermittlungsart und erfolgt zum Abschluss des Geschäftsjahres. Dabei muss das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es sind auch abweichende Wirtschaftsjahre möglich. Eine Bilanz erfasst im Gegensatz zu der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das gesamte Vermögen des Unternehmens zum jeweiligen Bilanzstichtag.
Die Bilanz gliedert sich in eine Aktivseite und eine Passivseite, in der das Vermögen und das Gesamtkapital des Unternehmens dargestellt werden. Hierbei sind umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten. Darüber hinaus ist oftmals der handelsrechtliche und der steuerliche Ansatz bei der Aufstellung einer Bilanz nicht einheitlich, so dass sowohl eine Handelsbilanz wie auch eine Steuerbilanz aufzustellen ist. Darüber hinaus sind z.B. für juristische Personen (u.a. GmbH, GmbH & Co. KG etc.) diverse Offenlegungspflichten zu beachten.
Abhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens können unterschiedliche Steuerarten betroffen sein, für die wir gerne für Sie die entsprechenden Jahreserklärungen erstellen. In den meisten Fällen ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu erstellen. Die Gewerbesteuererklärung ist bei juristischen Personen und bei der Ausübung von gewerblichen Einkünften unumgänglich. Die Körperschaftsteuererklärung ist die „Einkommensteuer“ für juristische Personen wie die GmbH. Die einheitliche und gesonderte Erklärung ist dann notwendig, wenn eine Ergebniszuordnung beispielsweise bei einer GbR oder einer OHG getätigt werden muss. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist unter anderem bei Gewinnausschüttungen zu beachten.
Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne für die Erledigung und Abwicklung all dieser Tätigkeiten zur Verfügung.