Gerade im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine Vielzahl von Besonderheiten, welche steuerlich zu beachten sind. Daher gibt es für bestellte Steuerberater die Möglichkeit durch eine weitere Prüfung den Titel der landwirtschaftlichen Buchstelle zu erwerben.
Einige dieser Besonderheiten, welche speziell für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft (LuF) gelten, werden im Folgenden aufgezeigt:
Für „kleine“ (im Wesentlichen Nebenerwerbsbetriebe) gibt es als weitere Gewinnermittlungsart die sogenannte 13a-Versteuerung (Besteuerung mit pauschalen Durchschnittsätzen); hierfür gelten eigens im Steuerrecht enthaltene Besteuerungsmodalitäten.
Oftmals ist jedoch das Erstellen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (vgl.dort) von Vorteil, da hier in vollem Umfang die Kosten in Abzug gebracht werden können. Eine Bilanz ist aufzustellen, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzen überschritten werden. Gerade bei der Bilanzierung muss der Landwirt eine Vielzahl weiterer Besonderheiten beachten.
Unabhängig von der Gewinnermittlungsart können alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Landwirtschaft für Kalenderjahre ab 2014 einen Antrag auf Tarifermäßigung beim Finanzamt stellen; hier wird eine sogenannte Tarifglättung durchgeführt und soll Unternehmen mit stark schwankenden Ergebnissen steuerlich entlasten. Der Antrag ist allerdings durchaus auch gerade für Nebenerwerbslandwirte interessant, da dieser auch hier, z.B. aufgrund von Gewinnverlagerungen bspw. aus Grundstücksverkäufen zu einer Steuerentlastung führen kann. Diese Regelungen gelten derzeit bis zum Jahr 2022.
Auch das Thema Umsatzsteuer spielt zunehmend eine immer grösser werdende Rolle. Zum Umfang der Beratung gehört auch der Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Landwirte, da auch hier zahlreiche Besonderheiten für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten.
Bei Fragen rund um das Thema Landwirtschaft sprechen Sie mich einfach an; ich bin Ihnen gerne behilflich.
Anja Renneke, Steuerberaterin, landwirtschaftliche Buchstelle